Mercedes ABGASSKANDAL

Ähnlich wie Volkswagen wird auch Mercedes mit einer Vielzahl von Schadensersatzansprüchen wegen Abgasmanipulationen konfrontiert. Der Mercedes-Abgasskandal nimmt dabei eine ähnliche Entwicklung wie der VW-Abgasskandal. Anfänglich zeigten sich die Gerichte skeptisch und wiesen Klagen des Öfteren ab. Mittlerweile zeichnet sich allerdings eine Trendwende zu Gunsten der Verbraucher ab. Diese Trendwende ergibt sich durch immer weitere Erkenntnisse zu Abschalteinrichtungen, Gutachten und Gerichtsurteilen.

Beschluss des Bundesgerichtshofes erleichtert Anspruchsdurchsetzung

Der Bundesgerichtshof machte mit seinem Beschluss vom 28.01.2020 (Az.: VIII ZR 57/19) deutlich, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung auch dann vorliegen kann, wenn es noch keinen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes gegeben hat. Zudem erleichtert der Bundesgerichtshof den Geschädigten die Darlegung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Daimler AG. Die Vorinstanz, das OLG Celle, habe verkannt, dass der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann. Wenn ein Geschädigter greifbare Anhaltspunkte vorbringe, auf die er den Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei in mehrfacher Hinsicht von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen, habe das Gericht dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Mit dem vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofes wird es den Geschädigten leichter gemacht, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. 

OLG Naumburg verurteilt Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Nachdem der Bundesgerichtshof mit dem genannten Beschluss erste Weichen zugunsten der Verbraucher gestellt hat, urteilen nunmehr auch immer mehr Oberlandesgerichte zweitinstanzlich zugunsten der Geschädigten. Im September 2020 verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 8 U 8/20) die Daimler AG aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz. In diesem Prozess ging es um ein Fahrzeug Mercedes Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro5.

Die Daimler AG habe potentielle Erwerber des Fahrzeugs getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs konkludent erklärt habe, dass letzteres im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würde, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sein würde, dass die erforderliche EG-Typengenehmigung durch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden sei. Diese Erklärung sei aber unzutreffend, weil in dem Motor OM 651 Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz gelange, wodurch der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet werde, weil die zuständige Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann.

OLG Köln verurteilt Daimler wegen Abgasmanipulationen am Mercedes Marco Polo

Im November 2020 folgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 7 U 35/20). Das OLG Köln verurteilte die Daimler AG zu einer Schadensersatzzahlung von knapp 54.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges Mercedes Benz 250 D Marco Polo. Auch das OLG Köln befand die Abgasmanipulationen der Daimler AG als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Der Kläger hatte unter Nennung von sieben verschiedenen Abschalteinrichtungen bzw. Steuerungsmechanismen die Verwendung einer aus seiner Sicht unzulässigen „Abgasstrategie“ in seinem Fahrzeug dargelegt. Die Daimler AG habe den klägerischen Vortrag im Wesentlichen nicht bestritten, sodass dieser als zugestanden gelte.

Die Daimler AG habe potentielle Erwerber des Fahrzeugs getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs konkludent erklärt habe, dass letzteres im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würde, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sein würde, dass die erforderliche EG-Typengenehmigung durch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden sei. Diese Erklärung sei aber unzutreffend, weil in dem Motor OM 651 Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz gelange, wodurch der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet werde, weil die zuständige Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann.

Kraftfahrtbundesamt erlässt Vielzahl von Rückrufbescheiden

Das Kraftfahrtbundesamt hat im Jahr 2020 eine Vielzahl von Rückrufen aufgrund „unzulässiger Abschalteinrichtungen“ gegen die Daimler AG erlassen. Der Mercedes-Abgasskandal setzt sich damit unverändert fort. Angesichts der genannten Rechtsprechung bestehen für Geschädigte nunmehr positive Vorzeichen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.