Das öffentliche Baurecht bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat und regelt insbesondere die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Es legt gesetzliche Rahmen fest, auf die der Einzelne bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens Rücksicht nehmen muss.
Während das Bauplanungsrecht durch den Bund geregelt wird, liegt das Bauordnungsrecht in der Verantwortung der Bundesländer.
Beide Bereiche sind von Bedeutung, sobald es um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gebäude geht oder auch nur um die Errichtung eines Zaunes bzw. eines vergrößerten Vorgartens.
Bevor es zu einer Baugenehmigung kommt, kann eine Bauvoranfrage an die jeweilige Gemeinde gestellt werden, um Gewissheit zu erlangen und den Weg zur Baugenehmigung bereits zu ebnen.
Auch bei störenden Nachbarbebauungen, Abrissverfügungen und Nutzungsuntersagungen sind die Regelungen des öffentlichen Baurechts ausschlaggebend.
Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kann von Behörden überdehnt bzw. unzutreffend angewandt werden, sodass Bauherren die Durchsetzung ihrer Rechte zunächst verwehrt wird, indem sie einen ablehnenden Bescheid erhalten. Wir beraten unsere Mandanten ausführlich über die Voraussetzungen einer Baugenehmigung bzw. die Zulässigkeit einer Abrissverfügung oder Nutzungsuntersagung.