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Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht vertreten die Rechtsanwälte Frank-Roland Hillmann III, Jürgen Dethlefs und Stefan Herbers Ihre Interessen.

Das Verkehrsrecht regelt alle Fragen rund um den Straßenverkehr und die Mobilität und ist damit im Alltag für jeden, gleich ob dieser motorisiert oder unmotorisiert unterwegs ist, von großer Bedeutung. Das Verkehrsrecht umfasst das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, das Verkehrstrafrecht und das Verkehrsverwaltungsrecht.

Bei Streitigkeiten um den Erwerb eines Fahrzeuges, um die Qualität von Reparaturarbeiten, um die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein, die Regulierung eines Unfallschadens, oder aber bei bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfen im Verkehrsrecht stehen wir in unserer Kanzlei mit drei Fachanwälten für Verkehrsrecht und einer eigenen, aus erfahrenen Mitarbeitern bestehenden Abteilung zur Schadenregulierung und Schadenabwickung bereit. 

Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall steht der Verursacher oft nur auf den ersten Blick fest. Ein Schuldeingeständnis des Unfallgegners vor Ort bedeutet noch lange nicht, dass auch dessen Kfz-Haftpflichtversicherer diese Einschätzung teilt. Selbst wenn die Haftung jedoch einmal klar sein sollte, bedeutet dies nicht, dass die Regulierung des Schadens reibungslos abläuft. Auch wenn der Geschädigte das Geschehen der Regulierung in der Hand hat, versucht doch der Kfz-Haftpflichtversicherter die Regulierung zu übernehmen und so zu steuern, dass der Schadensaufwand möglichst gering bleibt; dies dabei aber häufig in einem Umfang, der unter den berechtigen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zurückbleibt. 

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Schädiger und damit der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur den verursachten Schaden zu tragen, sondern auch die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten. Selbst bei einem Mitverschulden ist unsere Tätigkeit für den Geschädigten in der Regel kostenfrei. In jedem Falle übernimmt aber eine gegebenenfalls bestehende Rechtschutzversicherung etwaige Kosten.

Nach einem Verkehrsunfall ist es wichtig, schnellstmöglich Kontakt mit der eigenen anwaltlichen Vertretung aufzunehmen. Zu Beginn der Regulierung werden die Weichen gestellt, die für die gesamte Regulierung von Bedeutung sind; beispielweise die Wahl des Gutachters. Hinzukommend honoriert die Rechtsprechung eine Schadensregulierung, die vom Geschädigten selbst übernommen wird, nicht mit einer eigenen Entschädigung. Stellt sich der Geschädigte allein der Schadensregulierung, ist ausschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherer im Vorteil. 

Die drei Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Hillmann & Partner bieten es daher an, nach einem Verkehrsunfall, auch ohne vorherige Terminsvereinbarung Soforthilfe zu leisten und die Schadensregulierung zu übernehmen. Wichtig ist es nicht nur, die Schadensregulierung unverzüglich mit professioneller Hilfe zu beginnen, sondern auch, die Regulierung schnell und effizient abzuwickeln. Daher erfolgt die gesamte Korrespondenz im Rahmen der Schadenabswicklung auf digitalen Wege. 

Hinzuweisen ist darauf, dass der Geschädigte im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls nicht nur einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen kann, sondern auch einen Gutachter seiner Wahl. Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat auch die Gutachterkosen zu tragen, so der Schaden über ca. 800 € liegt. Den Gutachter, der im Auftrage des Kfz-Haftpflichtversicherers tätig wird und bei dem es sich häufig lediglich um einen Angelstellten des Kfz-Haftpflichtversicherers handelt, muss und sollte der Geschädigte nicht akzeptieren. Neben dem Fahrzeugschaden hat der Kfz-Haftpflichtversicherer einen angemessenen Mietwagen zu bezahlen, eine etwaige Wertminderung sowie eine Kostenpauschale. Wird kein Mietwagen in Anspruch genommen, hat der Kfz-Haftpflichtversicherer Nutzungsausfall an den Geschädigten zu zahlen. 

Auch bei unfallbedingt erlittenen Verletzungen stehen die drei Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Hillmann & Partner an Ihrer Seite. Auch hier ist es wichtig frühzeitig die Schadensregulierung in anwaltliche Hände zu geben damit ein angemessenen Schmerzensgeld gezahlt sowie alle weiteren Schäden ersetzt werden; beispielsweise ein Verdienstsausfallschaden sowie ein Haushaltsführungsschaden.

Bußgeldverfahren und Strafverfahren

Das Bußgeldverfahren ist im deutschen Recht ein Verfahren zur Ahndung („Bestrafung“) von Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldbescheid ist die zentrale Form der Ahndung im OWi-Verfahren. Er wird von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Beteiligten erlassen. Der Bußgeldbescheid bedarf der Schriftform. Eine Unterschrift ist bei maschinell erstellten Schreiben entbehrlich, solange die erlassende Stelle eindeutig aus dem Bußgeldbescheid hervorgeht Im Bußgeldbescheid ist die genaue Angabe der Person (natürliche oder auch juristische) des Betroffenen aufzuführen. Für die Beschreibung des tatsächlichen Vorganges ist es ausreichend, wenn der konkrete Lebensabschnitt eindeutig erkennbar ist. Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einzulegen um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen. 

Das Strafverfahren beginnt durch staatsanwaltliche oder polizeiliche Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei ist zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen (Anfangsverdacht). Die Gewinnung des Anfangsverdachts beginnt mit der Ermittlung von Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Die Einschätzung des Tatsachenmaterials richtet sich maßgeblich nach der kriminalistischen Erfahrung; die handelnden Beamten besitzen daher einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Der Verdacht braucht sich nicht gegen eine bestimmte Person zu richten, weshalb auch eine Ermittlung gegen Unbekannt möglich ist. Bei einer Strafanzeige handelt es sich um die Mitteilung eines Sachverhalts, der aus Sicht des Anzeigenden Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen bietet. Anzeigen können beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Die Behörden sind zur Entgegennahme der Anzeige verpflichtet. Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Anklage erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Gegen einen Strafbefehl ist binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einzulegen, da dieser anderenfalls in Rechtskraft erwächst. 

Bei einem bußgeldrechtlichen oder strafrechtlichen Vorwurf aus dem Verkehrsrecht sollte es unbedingt werden, die rechtliche Klärung gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft selbst vorzunehmen. Ein Anhörungsbogen sollte niemals ohne vorherige Kenntnis der Ermittlungsakte beantwortet werden. Weder der Beschuldigte noch ein Zeuge ist verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung muss und sollte er daher nicht ohne vorherigen anwaltlichen Rat Folge leisten. Erst wenn der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist, kann und sollte ggf. eine Einlassung über den Fachanwalt für Verkehrsrecht erfolgen.

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss führt in vielen Fällen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Das ist einerseits durch das Strafgericht, andererseits durch die Führerscheinstelle möglich. Auch hier ist es dringend erforderlich, nach einem Vorfall keinerlei Aussagen – welcher Art auch immer – gegenüber der Polizei oder sonstigen Stellen zu machen. In solchen Fällen ist der Erfolg anwaltlicher Hilfe unmittelbar entscheidend davon abhängig, ob und ggf. was der Betroffene vorher gesagt hat. Hat er vollkommen geschwiegen, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit am Größten.

Nicht jede Geschwindigkeitsmessung oder Abstandsunterschreitung wird technisch oder rechtlich fehlerfrei durchgeführt. Auf diesem Gebiet arbeiten wir eng mit hochqualifizierten Sachverständigen zusammen, das etwaige technische Fehler aufspürt. Das gilt auch für die Rekonstruktion von Unfällen oder Vorwürfe wegen Nötigung im Straßenverkehr. Mit unserm Schwerpunkt im Verkehrsrecht setzen wir uns dafür ein, dass unter Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen ein Weg gefunden wird, eine Bestrafung zu vermeiden oder zumindest abzumildern.

Im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen daher sowohl beratend auch also vor den Ermittlungs- und Führerscheinbehörden sowie vor Gericht zur Verfügung. Eine schnelle Hilfe ist für uns selbstverständlich. 

Kfz-Kauf und Reparatur

Beim Kaufvertrag muss der Verkäufer für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden. In der Europäischen Union bestimmt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EU-Richtlinie 99/44) einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten. Innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware. Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt. Einzelne Mängelrechte sind der grundsätzlich vorrangig geltend zu machende Nacherfüllungsanspruch, Schadensersatz, Rücktritt von Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreis und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

Bei einem Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges oder aber auch bei einem Reparaturauftrag können sich vielfältige Rechtsprobleme ergeben. Wie auch nach einem Verkehrsunfall ist es wichtig, dass die Weichen so schnell wie möglich und richtig gestellt werden. Bevor der Kontakt mit der Gegenseite selbst gesucht wird, sollte man sich seiner rechtlichen Situation bewusst sein. Nur so können Fehler vermieden werden. Insbesondere ist zu klären, ob vorrangig ein Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht werden muss oder aber sofort Schadensersatz verlangt oder vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann. 

Verkehrsverwaltungsrecht

Von besonderer Bedeutung ist das Recht der Fahrerlaubnis, in dem geregelt wird, wann für das Führen von Kraftfahrzeugen eine amtliche Fahrerlaubnis benötigt wird und wie diese erworben, erhalten und ggf. entzogen wird (Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis). Oft ist strittig, unter welchen Voraussetzungen vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden muss oder darf.  Von erheblicher Praxisrelevanz ist dabei stets die Frage, wie die Voraussetzungen für das Bestehen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erreicht werden können und ob möglicherweise in der Kommunikation mit der Fahrerlaubnisbehörde eine Alternative herbeigeführt werden kann, um die Überzeugung der bestehenden Fahreignung herbeizufühhren.

Des Weiteren überwachen die Führerscheinstellen im Straßenverkehr auch das Fahreignungsregister in Flensburg (Punkteregister). Welche Maßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung nach dem Punktesystem ergriffen werden können, wie die Punkte zu tilgen sind und wie ein Punkteabbau stattfinden kann, sind häufige Fragen aus dem Verkehrsverwaltungsrecht. 

Zuständige Rechtsanwälte

FRANK-ROLAND

HILLMANN III

JÜRGEN

DETHLEFS

STEFAN

HERBERS