Vorsicht Falle: Tücken beim Berliner Testament beachten

Das Berliner Testament ist bei Ehegatten beliebt. Damit setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben sind die gemeinsamen Kinder. Viele Ratgeber und Broschüren zum Thema Erben und Vererben enthalten Musterbeispiele für Berliner Testamente. Aber Vorsicht Falle: Wer das Testament ohne rechtliche Beratung verfasst läuft Gefahr, Fehler zu machen. Der Grund: Das Gesetz hat das Ehegattentestament, zu dem auch das Berliner Testament zählt, sehr ausführlich geregelt. Fehlen bestimmte Formulierungen, kann dies dazu führen, dass das Testament nicht mehr geändert werden kann, wenn ein Partner verstorben ist. „Ob dies von den Paaren so gewünscht ist oder der überlebende Partner noch frei sein soll, andere Erben zu bestimmen, sollten die Ehegatten gemeinsam überlegen und entscheiden“, rät Dr. Wolfram Theiss, Rechtsanwalt und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Fatal ist, wenn ihnen das beim Verfassen ihres Testaments gar nicht wirklich bewusst ist.“

In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 U 75/16)  aktuell entscheiden musste, hatte ein Ehepaar ein klassisches Berliner Testament verfasst. Sie hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Am Schluss sollte der gemeinsame Sohn erben. Nachdem die Ehefrau gestorben war, ging der Ehemann eine neue Beziehung ein. An seinem Wohnhaus räumte er seiner Lebensgefährtin 2010 ein lebenslanges Wohnrecht ein. In der Notarurkunde dazu war geregelt, dass die Lebensgefährtin ihn bis zu seinem Tod bzw. seiner Unterbringung im Heim als Gegenleistung pflegen müsse. Der Mann schenkte ihr darüber hinaus noch andere Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt 220.000 Euro.

Nach dem Tod des Vaters forderte der Sohn die Geschenke von der Lebensgefährtin heraus. Er berief sich auf das Berliner Testament seiner Eltern und erklärte, dass sein Vater ihn mit den vielen Geschenken an die Lebensgefährtin um sein Erbe gebracht hätte. Das sei nicht rechtmäßig.

Die Lebensgefährtin weigerte sich, Sachen herauszugeben. Der Sohn zog vor Gericht und bekam Recht. Die Eltern hatten in ihrem Berliner Testament nämlich nicht ausdrücklich geregelt, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden frei sein sollte, die Erbeinsetzung des Sohns noch zu ändern. Weil der Zusatz mit dem Inhalt „Der überlebende Partner soll frei sein, die Schlusserbeneinsetzung noch zu ändern“, fehlte, konnte der Vater nach dem Tod seiner Frau an der Erbeinsetzung des Sohns nichts mehr ändern. So sieht es das Gesetz vor.

Mit den vielen Geschenken an die Lebensgefährtin hatte der Mann das Erbe des Sohns aber so geschmälert, dass davon kaum noch etwas übrig blieb. Das stand nicht im Einklang mit dem Berliner Testament mit seiner verstorbenen Ehefrau, nach der der Sohn am Schluss erben sollte. Der Vater hatte zum Nachteil des Sohns gehandelt, indem er so viel Vermögen verschenkte. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass der Vater eigene Interessen verfolgte, indem er seiner Lebensgefährtin so viele Geschenke machte. Seine Pflege im Alter hatte er sich schon in der Vereinbarung zum lebenslangen Wohnrecht gesichert. Der Sohn bekam am Ende Recht vor Gericht und die Lebensgefährtin musste die Geschenke an ihn herausgeben.

In einer Beratung hätte ein Anwalt die Eltern des Klägers nach ihren Wünschen gefragt. Vielleicht hätte das Ehepaar im Klagefall entschieden, dass der überlebende Ehegatten frei sein sollte, andere Erben zu bestimmen. Der Anwalt hätte dann zu einer entsprechenden Formulierung im Testament geraten. „Wichtig ist in jedem Fall, dass sich Testierer über die Folgen ihrer Erbeinsetzungen bewusst sind“, sagt Theiss. „Beim Berliner Testament ist Vorsicht geboten, weil das Gesetz in bestimmten Fällen eine Bindungswirkung vorsieht.“ Wenn ein Ehepartner verstorben ist kann diese dazu führen, dass die Erbeinsetzung der Schlusserben nicht mehr geändert werden kann. Glück für den Sohn im Verfahren vor Gericht. Pech für die Lebensgefährtin, die ihre Geschenke am Ende wieder herausgeben musste.

Quelle: Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, Mitteilung vom 21. November 2017