Mit dem Fahrrad um den Kreisel

Angeblich gibt es in unserer Kreisstadt Diepholz einen Sonderfall beim Kreisverkehr. Der um die Kreisbahn geführte Radweg darf laut Polizei in beide Richtungen befahren werden. Außerdem wird behauptet, Radfahrer besäßen dort grundsätzlich Vorfahrt gegenüber dem ein- und ausfahrenden Verkehr. Steht diese Aussage nicht im Widerspruch zur Straßenverkehrsordnung? Oder darf sich ein Radfahrer, der sich gegen die Fahrtrichtung im Kreisverkehr bewegt, auf sein Vorfahrtsrecht gegenüber ein- und ausfahrenden Verkehrsteilnehmern berufen?, will ein ZEIT-ONLINE-Leser aus Diepholz wissen.

Um Kreisverkehre kann ein Radweg führen – und der kann auch mal für Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen freigegeben sein. Das verkompliziert eine Frage: Wer hat Vorfahrt?

Rechtsanwalt Stefan Herbers gab in der Serie Gesetz der Straße, die regelmäßig in der Onlineausgabe der Zeit erscheint, Antworten auf diese Fragen:

„Wenn nur das Verkehrszeichen 215 angebracht ist oder es gar keine Beschilderung gibt, dann gilt nichts anderes als bei einer nicht beschilderten Kreuzung, also rechts vor links – die Fahrzeuge im Kreisverkehr haben dann also kein Vorfahrtsrecht“.

„Damit wird also das nach dem Verkehrsgefühl vorhandene Vorfahrtsrecht im Kreisverkehr durchbrochen.“

Den gesamten Artikel finden Sie in der Onlineausgabe der Zeit.