Haftungsprivilegierung des Kfz-Leasingnehmers

Die fehlende Zurechnungsmöglichkeit der Betriebsgefahr und des Mitverschuldens bei Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung

(Rechtsanwalt Stefan Herbers, veröffentlicht in BAB 04/ 2019)

Im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages verbleibt die Eigentümerstellung beim Leasinggeber, der Leasingnehmer wird jedoch zum Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Halter- und Eigentümerstellung fallen also auseinander. Nach einem Unfall, im Rahmen dessen das geleaste Fahrzeug beschädigt wurde, ist im Haftungsrechtsstreit die Verursachung/das Verschulden der beteiligten Parteien zu klären. Das Gericht hat sich mit Fragen der Unabwendbarkeit, der Betriebsgefahr und des (Mit-)Verschuldens auseinander zu setzen.


Hier geht es zum Artikel vom Berliner Anwaltsblatt.