Elterliche Unterhaltspflicht neun Jahre nach Schulabschluss des Kindes

Auch wenn zwischen Schulabschluss und Erstausbildung des Kindes neun Jahre liegen, können Eltern dazu verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Tochter in dieser Zeit Kinder bekommen hat und diese überwiegend selbst betreut. So entschied das Oberlandesgericht Celle am 19. November 2015 (AZ: 17 WF 242/15).

Nach dem Hauptschulabschluss besuchte die junge Frau eine Berufsschule, um dort den Realschulabschluss zu machen. Als sie schwanger wurde, brach sie die Ausbildung ab und betreute nach der Geburt überwiegend ihre Tochter. Zum Schuljahr 2007/2008 nahm sie wieder eine Ausbildung an der Berufsfachschule auf, die sie genau wie danach eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau ebenfalls abbrach: Sie sei wegen der Kinderbetreuung überfordert. Die Frau erhielt dann seit Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II. Im September 2010 wurde sie wiederum Mutter. Von Sommer 2009 bis Sommer 2013 lebte sie mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammen.

Im September 2014 begann die Frau eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Im ersten Lehrjahr erhielt sie dort eine Ausbildungsvergütung von 316 Euro. Von ihrem Vater verlangte die Frau Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2014 von monatlich rund 210 Euro. Sie verwies darauf, dass die Väter ihrer Kinder nur teilweise in der Lage seien, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Auch ihre Mutter verfüge über keine ausreichenden Einkünfte.

Betreuung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren – Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Die Richter gaben der Frau Recht. Auch wenn vom Abschluss der Hauptschule 2005 bis zur Aufnahme ihrer Ausbildung etwa neun Jahre vergangen seien, habe ihr Vater eine Unterhaltsverpflichtung.

Zwar müsse ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Abschluss der Schulausbildung die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah beginnen. Anders verhalte es sich jedoch etwa dann, wenn eine Frau in dieser Zeit Kinder bekomme und diese selbst betreue. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser sehe bis zum dritten Lebensjahr des Kindes für die Mutter keine so genannte Erwerbsobliegenheit, sie müsse also nicht berufstätig sein. Außerdem komme hier noch die besondere Bedeutung einer beruflichen Erstausbildung hinzu.

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)