Sogenannte „Mehrfachversicherung“ kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Über einen solchen Fall hatte jetzt der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.
Ein Mann aus Jever hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000,- Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.
Der Senat schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800,- Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Jeveraner beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so der Senat. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Der Mann hat auf einen Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 18/17, Hinweisbeschluss vom 21.08.2017