279 Unfälle in vier Monaten – und ein Rettungsgassen-Problem

Baustelle auf der A1 bei Bremen — das kostet Nerven: Es sind vor allem Bagatellunfälle, die die langen Staus verursachen, weil Unfallbeteiligte die Unfallstelle nicht sofort räumen, teilt die Polizei mit. Ein Ende der Stau-Situation ist nicht in Sicht.

Aber welche Strafen drohen eigentlich bei Nichtbildung einer Rettungsgasse?

Grundsätzlich müssen nur die an einem Unfall beteiligten Personen vor Ort bleiben, erklärt Stefan Herbers, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht in Oldenburg. Anderenfalls machen sich diese wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar (§ 142 StGB). Dritte müssen vor Ort bleiben, wenn erste Hilfe benötigt wird. Anderenfalls droht eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB), sagt Herbers.

Wer später zum Unfallort gelangt und „nur“ gafft, dem droht eine Geldbuße von 20 bis zu 1000 Euro. Wird der Seitenstreifen befahren oder dort geparkt, drohen Geldbußen von 20 beziehungsweise 25 Euro, wenn eine Behinderung der Rettungskräfte vorliegt, erklärt Herbers.

Wer bei stockendem Verkehr auf der Autobahn keine Rettungsgasse für Helfer bildet, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro. Werden Dritte gefährdet, beträgt die Geldbuße 280 Euro. Kommt es zu einem Schaden, erhöht sich die Geldbuße auf 320 Euro. In den letzten beiden genannten Fällen kommt ein einmonatiges Fahrverbot hinzu. Entsprechendes gilt im Übrigen auch, wenn einem Einsatzfahrzeug mit eingeschalteten Warnsignalen nicht Platz gemacht wird. Auf die Rettungsgasse kommt es hier nicht an.

Den gesamten Artikel finden Sie in der Onlineausgabe der NWZ.