Geschwisterneid und -streit, der schon im Sandkasten anfing, unliebsame Partner der Kinder, die Einfluss nehmen – es gibt viele Gründe, warum in Familien nicht immer alles harmonisch läuft. Die Beziehungen sind angespannt, man trifft sich nur noch auf Familienfeiern, notgedrungen. Alle sind froh, wenn sie wieder ihrer eigenen Wege gehen können.
Eltern haben, auch wenn ihnen vielleicht ein Kind näher steht als ein anderes, meist den Wunsch, alle Kinder beim Erben gleich zu bedenken.
Was tun, um sicherzustellen, dass nach dem Tod nicht gleich ein Streit ums Erbe ausbricht? Mit dem Ergebnis, dass eine entscheidungsunfähige Erbengemeinschaft entsteht, in der nichts vor- und rückwärts funktioniert?
„In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Person des Vertrauens als Testamentsvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass auf die Erben verteilt und der als Puffer zwischen den Erben dient“, rät Dr. Hans Hammann, Fachanwalt für Erbrecht aus Reutlingen und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Rechtlich sind und bleiben die Erben die als solche Bedachten, also zum Beispiel die Kinder, die die Eltern als Schlusserben in ihrem gemeinschaftlichen Testament benannt haben. Findet sich darin dann eine Klausel
„Zum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden benennen wir Julius Braun. Er hat die Aufgabe, den Nachlass an unsere Kinder entsprechend der Erbquoten nach billigem Ermessen zu verteilen.“
kann Herr Braun als Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden in Besitz nehmen und steht (ausschließlich) ihm die Verfügungsbefugnis über Bankkonten, das Familienhaus und alle anderen Nachlassgegenstände zu. Der Testamentsvollstrecker bereitet – quasi als verlängerter Arm der Erblasser – die Verteilung des Nachlasses vor und sorgt dafür, dass der letzte Wille wunschgemäß umgesetzt wird. Vorteil: Die Kinder haben keinen Anlass, untereinander wegen der Vorgehensweise beim Verteilen zu zoffen. Im Zweifel hat der Testamentsvollstrecker das Sagen. Einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, kann bei zerstrittenen Familien also ein wirksames Instrument sein, Stillstand und Streit unter Geschwistern zu vermeiden und den Nachlass zügig abzuwickeln.
Der Testamentsvollstrecker sollte durchsetzungsstark sein, die Familienverhältnisse kennen und natürlich mit der Übernahme des Amtes einverstanden sein. Ratsam ist es auch, eine Ersatzperson zu benennen für den Fall, dass die ausgewählte Person das Amt nicht annehmen kann oder will. Denn niemand kann dazu gezwungen werden, das Amt zu übernehmen.
„Wichtig ist allerdings auch, die Probleme, die Testamentsvollstreckungen in der Praxis immer wieder mit sich bringen, zu kennen und sie bereits im Testament durch vorsorgliche Regelungen zu entschärfen“, rät Hammann. „Sonst tritt an die Stelle des Streites der Erben untereinander der Streit mit dem Testamentsvollstrecker.“ Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob bzw. welche Vergütung der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit bekommt. Ist nichts geregelt, kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung fordern, die sich am Nachlasswert orientiert und die in der Praxis immer wieder zu erheblichem Streit mit dem Testamentsvollstrecker führt.
Um bei der Regelung einer Testamentsvollstreckung nichts falsch zu machen, ist es dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, am besten bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
Quelle: Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, Mitteilung vom 22. Juni 2017