Viele Ratsuchende sind verunsichert. Im Fernsehen, in der Tageszeitung, im Wartezimmer des Hausarztes – überall wird darauf hingewiesen, wie wichtig das Thema Vorsorge ist. Was viele wissen: Für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit benötigt jeder über 18 Jahren eine Vorsorgevollmacht. Darin benennt er eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, die an seiner Stelle handeln können, wenn er selbst aufgrund Krankheit, Alter, Unfall dazu nicht mehr in der Lage ist. Aber brauche ich auch eine Patientenverfügung? „Diese Frage muss letztendlich jeder für sich selbst beantworten“, erläutert Ulrike Czubayko, Notarin und Fachanwältin für Erb- und Familienrecht in Flensburg. „Zwingend vorgeschrieben ist eine Patientenverfügung nicht.“
Die Patientenverfügung ist seit 2009 ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Darin kann jeder verbindlich für sich festlegen, welche medizinischen Behandlungen er sich wünscht bzw. welche unterbleiben sollen, falls er selbst nicht mehr entscheiden kann. Denn klar ist: Solange sich ein Patient äußern kann zu Fragen rund um seine Behandlung, ärztliche Eingriffe, Operationen und sei es nur durch Augenzwinkern oder Hand heben, gilt sein Wille. Erst wenn er den nicht mehr äußern kann, greift die Patientenverfügung. Für behandelnde Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer ist sie verbindlich. Verstößt ein Arzt gegen die Anweisungen in einer Patientenverfügung, macht er sich strafbar.
Um eine Patientenverfügung zu erstellen ist es wichtig, sich mit der Endlichkeit des Lebens, dem Leben, Krankheit, Tod und Sterben zu beschäftigen. Denn es geht um folgenschwere Entscheidungen, ob unter bestimmten Umständen noch eine Fortsetzung der Behandlung gewünscht wird oder unterbleiben soll. Auch mit dem Risiko, dass dann der Tod möglicherweise schneller eintreten könnte. Ratsam ist es in jedem Fall, ein Gespräch mit dem Hausarzt über das Thema zu führen.
Wer sich dann für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte die Situationen und Maßnahmen, die er wünscht bzw. nicht wünscht, möglichst detailliert regeln. Gute Hilfestellungen leisten die Broschüren des Bundesjustizminsteriums oder Vordrucke der Bundesärztekammer. Auch die Ratgeber der Stiftung Warentest sowie von Verbraucherzentralen sind nützlich. Darin finden sich Textbausteine und Formulierungshilfen, die als Grundlage für die eigene Verfügung dienen können. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Patientenverfügung schriftlich per Hand oder am PC verfasst wird und eigenhändig unterschrieben wird. Außerdem sollte die Verfügung im Notfall auffindbar sein. „Ratsam ist, eine Kopie beim Hausarzt zu hinterlegen und eine Kopie dem Bevollmächtigten oder Betreuer zu übergeben“, erklärt Czubayko.
Wer sich gegen eine Patientenverfügung entscheidet, sollte in jedem Fall in seiner Vorsorgevollmacht die Gesundheitsfürsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit auf seinen Bevollmächtigten übertragen. Der Bevollmächtigte ist dann bei Fragen rund um ärztliche Behandlungen gehalten, den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers zu beachten. Das heißt, er muss sich vorstellen, was der Bevollmächtigte gewollt hätte, wenn er selbst noch hätte entscheiden können. „Wichtig daher, in guten Zeiten über diese Themen mit dem Bevollmächtigten zu sprechen“, rät Czubayko. „Einfacher ist es für den Bevollmächtigten jedoch, wenn er aufgrund einer Patientenverfügung handeln kann. Denn das erspart ihm möglicherweise Diskussionen mit Ärzten und vermeidet ihm Gewissenskonflikte.“
Quelle: DeutscherAnwaltVerein – Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, Mitteilung vom 18. Dezember 2017