Oft kommt es zu Streit, wenn mehrere Kinder gemeinsam ihr Elternhaus erben. Ein Kind möchte es am liebsten in der Familie halten und vermieten, ein anderes will es schnell verkaufen, um eigene Kredite abzulösen. Nur ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich die Vorstellungen sein können. Ein Kompromiss scheint kaum möglich.
Was in einer solchen Lage tun ist? Zunächst einmal ist es wichtig, die Rechtslage zu kennen: Kinder, die von ihren Eltern gemeinsam erben, bilden von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Auf dieses Konstrukt geht der gesamte Nachlass inklusive einer dazu gehörenden Immobilie mit dem Zeitpunkt des Todes über. Die Rechte und Pflichten dieser Zwangsgemeinschaft von Erben, der sich die Miterben nur durch vollständige Ausschlagung entziehen können, sind ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der wichtigste Grundsatz: Sämtliche Entscheidungen betreffend die Nachlassgegenstände, also auch über den Verkauf des Elternhauses, müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam fällen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Nur in Ausnahmefällen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht, weil zum Beispiel eine kaputte Fensterscheibe am Haus ausgetauscht werden muss, kann ein Kind ohne Zustimmung der anderen einen Handwerker beauftragen. Zur Zahlung der Rechnung verpflichtet sind in diesem Fall aber auch die anderen.
„Wenn völlig unterschiedliche Vorstellungen aufeinandertreffen, kann es ratsam sein, einen Mediator einzuschalten“, rät Stephanie Herzog, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV. „Seine Aufgabe ist, Kompromisslösungen aufzuzeigen, die alle akzeptieren können.“ Auch im Erbrecht versierte Anwälte versuchen zunächst, einvernehmliche Lösungen außerhalb eines Gerichts zu finden.“ Denn eine Klärung durch ein Gericht kann teuer werden, Jahre dauern und führt oft dazu, dass der Kontakt unter den Geschwistern für immer abreißt.
Eine Erbengemeinschaft soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht auf Dauer bestehen. Sie soll möglichst schnell aufgelöst werden, Nachlassgegenstände entweder verkauft oder auf die Miterben verteilt werden. Aus diesem Grund kann der Verkauf eines Hauses über eine Teilungsversteigerung bei Gericht durchgesetzt werden. „Das ist aber im Regelfall nachteilig für die Geschwister, denn auf dem freien Markt lässt sich meist ein höherer Preis erzielen als bei einer Versteigerung.“ Das Honorar für einen Mediator oder Fachanwalt für Erbrecht, die Kompromisse aufzeigen, ist daher gut angelegt.
Quelle: Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, Mitteilung vom 05. September 2017