Promis und Superreiche machen Schlagzeilen, wenn es Streit ums Erbe in der Familie gibt. Sei es, dass der unliebsame Sohn aus einer ersten Ehe enterbt wurde, von einem Millionenvermögen kaum noch was übrig ist, weil Ehefrau oder Ehemann Nr. 2 oder 3 alles durchgebracht hat.
Streit, Familienzwist, unüberbrückbare Gräben zwischen Eltern und Geschwistern – das kann aber in allen Familien vorkommen, egal ob vermögend oder nicht.
Ist ein Verhältnis zu einem Kind irreparabel zerrüttet, haben künftige Erblasser nicht selten den Wunsch, dieses Kind zu enterben. Es soll am besten nichts mehr abbekommen vom eigenen Vermögen. „So einfach ist das in Deutschland nicht, ein Kind komplett zu enterben“, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Herzog, Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Erbrecht im DAV.
Leiblichen Kindern steht wie dem Ehegatten kraft Gesetzes ein Pflichtteilsanspruch am Nachlass zu, wenn es als Erbe im Testament oder Erbvertrag komplett übergangen wird. Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des Vermögens, das ein Kind geerbt hätte, wenn die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Zuge käme. Zunächst ist also festzustellen, wie hoch dieser Anspruch wäre. Beispiel: Ein Ehepaar, das ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, hat zwei Töchter. Eine Tochter hat sich abgewandt von der Familie, der Kontakt ist abgerissen. Der Vater ist enttäuscht und verbittert. Er will diese Tochter enterben. Die andere soll seine Alleinerbin werden. Wenn er dies im Testament festlegt, beträgt der Pflichtteilsanspruch der enterbten Tochter ein Achtel des Vermögens des Vaters. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge, auf deren Basis der Anspruch ermittelt wird, hätten die Töchter neben der Mutter je ein Viertel geerbt. Den Pflichtteilsanspruch könnte die unliebsame Tochter nach dem Tod ihres Vaters innerhalb von drei Jahren gegenüber ihrer Schwester als Alleinerbin geltend machen. Es handelt sich dabei um einen Geldanspruch, den die Erbin begleichen müsste.
Das kann tückisch werden für die Erben, wenn der Nachlass lediglich in Immobilien, Kunstwerken oder anderen Sachen besteht, aber kein oder nur wenig Kapitalvermögen. Im schlimmsten Fall muss dann ein Teil des Nachlasses verkauft werden, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.
Viele Erblassersuchen daher schon im Vorfeld nach Lösungen, um den Erben Belastungen durch Pflichtteilsansprüche möglichst zu ersparen. Eine Möglichkeit besteht darin, sie gegen Abfindungszahlung oder Schenkungen zum Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch zu bewegen. Aber Achtung: Ein solcher Verzicht muss von einem Notar beurkundet werden. Ratsam ist in jedem Fall, sich in jedem Fall umfassend beraten zu lassen, am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht. „Er analysiert die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse und kann maßgeschneiderte Lösungen anbieten“, erklärt Herzog.
Den Pflichtteilsanspruch zu entziehen, sodass ein Kind wirklich nichts bekommt vom Nachlass, ist so gut wie unmöglich. Nur in krassen Ausnahmefällen ist das möglich. Zum Beispiel, wenn das Kind Mutter, Vater oder Geschwistern nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat gegenüber ihnen begangen hat. Auch wenn das Kind zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann dies die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Das sind Ausnahmefälle. Daher müssen Erblasser andere Wegen finden, um ihre gewünschten Erben vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen.
Quelle: Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, Mitteilung vom 08. August 2017