Wer darf einen Feldweg befahren, der mit dem Verkehrsschild „Nur für landwirtschaftlichen Verkehr“ gekennzeichnet ist? Dürfen Anwohner, deren Hausgartenseite an diesen Weg grenzt, hineinfahren, um ihr Auto zum Parken abzustellen?
Das schöne Wetter zieht die Hobbygärtner nach draußen. Viele Kleingärten liegen am Ortsrand, an Feldwegen. Dürfen die Besitzer dort ihr Auto parken?
Rechtsanwalt Stefan Herbers gab in der Serie Gesetz der Straße, die regelmäßig in der Onlineausgabe der Zeit erscheint, Antworten auf diese Fragen:
„In der Rechtsprechung wird nicht auf das Fahrzeug abgestellt, sondern auf den Zweck der Durchfahrt. Das Durch- beziehungsweise Befahren habe dem Zweck der Bewirtschaftung „im Sinne landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art“ zu dienen. Wenn ein Landwirt den Zustand seiner Felder überprüfen will, muss er also nicht extra mit dem Traktor losfahren, er kann auch seinen Pkw nutzen.“…
„Auch wenn es sich nicht um einen reinen Ziergarten handelt, kann ein Nutzgarten nicht als landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingeordnet werden. Auch das Parken am Rand des Feldweges ist dann nicht erlaubt.“
Den gesamten Artikel finden Sie in der Onlineausgabe der Zeit.