Welche Promillegrenzen gibt es für Verkehrsteilnehmer?

Die bekannteste Promillegrenze für Kraftfahrer lautet: 1,1 ‰. Ab einschließlich diesem Wert ist jeder Kraftfahrer nach der Rechtsprechung des BGH absolut fahrunfähig. Aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse kann niemand ab einem solchen Blutalkoholgehalt ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher führen.

Darunter gibt es aber noch eine gefährliche Grenze, nämlich die der relativen Fahruntüchtigkeit, die ab 0,3 ‰ beginnt. Ein bestimmter Mensch kann ohne Weiteres auch schon unter 1,1 ‰, „relativ“ fahruntüchtig sein. Man stelle sich einmal ein 3-jähriges Kind vor, das ein Glas Bier trinkt: Das würde sofort umfallen, ist also ganz offensichtlich fahrunfähig. Menschen, die sehr wenig zu trinken pflegen, sind also wesentlich früher „relativ“ fahruntüchtig, als trinkgewohnte Autofahrer. Die relative Fahruntüchtigkeit wird daran festgemacht, ob sogenannte alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Dazu gehören naturgemäß Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit, Verursachung eines Unfalls, Abkommen von der Straße usw.. Je näher der festgestellte Blutalkoholgehalt an die 1,1 ‰-Grenze kommt, umso geringer sind die Anforderungen an die Intensität der alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei beispielsweise 0,9 ‰ reicht oftmals schon ein einziger Schlenker, um diese relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Ein solcher Autofahrer wird dann genauso bestraft, wie ein Autofahrer, der absolut fahruntüchtig ist, also ab 1,1 ‰. Solchen Betroffenen wird die Fahrerlaubnis entzogen, es wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt und die Führerscheinstelle wird angewiesen, dem Betroffenen vor Ablauf von in der Regel mindestens 10 – 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Betroffene muss dann also eine ganz neue Fahrerlaubnis erwerben, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.

Dann gibt es noch die 0,5 ‰-Grenze. Dabei handelt es sich dann nicht um ein Straftatbestand, sondern um eine Bußgeldsache. Diejenigen Autofahrer also, die ab 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ ohne alkoholtypische Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr unauffällig teilgenommen haben, bekommen ein Bußgeld, das beim Ersttäter 500,00 € beträgt, beim Zweittäter 1.000,00 €, beim Dritttäter 1.500,00 €. Daneben gibt es ein 1 bis 3-monatiges Fahrverbot. Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis dadurch, dass der Führerschein ohne besonderen Antrag nach Ablauf der Fahrverbotsfrist von der Bußgeldstelle wieder zurückgeschickt wird, also keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss.

Dann gibt es für Autofahrer noch eine weitere Grenze, die von Bedeutung ist: 1,6 ‰. Ab dieser Grenze muss auch schon der Ersttäter später zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zur MPU. Denn derjenige, der mit einem so hohen Blutalkoholgehalt unterwegs ist, löst bei der Führerscheinstelle Bedenken an seiner Fahreignung aus, die nur durch eine MPU beseitigt werden können. Übrigens muss auch jeder Wiederholungstäter zur MPU, selbst dann, wenn zweimal eine Alkoholfahrt unter 1,6 ‰ begangen hatte, wobei es auch ausreicht, wenn er z. B. nur zweimal mit mehr als 0,5 ‰ erwischt wurde.

Und dann gibt es – wenn man so will – noch eine weitere Grenze, die allerdings etwas schwammig ist: Ab 2,0 ‰ muss derjenige, der dann ja zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis zur MPU muss, zuvor oftmals eine 1-jährige Abstinenzzeit nachweisen, bevor er die MPU überhaupt bestehen kann.

Sodann gibt es noch eine Grenze, die liegt bei etwa 2,5 ‰: Ab diesem Zeitpunkt wird davon auszugehen sein, dass der Betroffene derartig betrunken war, dass er eigentlich nicht mehr in der Lage war, dass Unrecht seines Tuns einzusehen, weil er schuldunfähig war. Damit der aber nicht ungeschoren davonkommt, gibt es dann einen Auffang-Tatbestand, nämlich den der sogenannten Rauschtat. Derjenige wird dann also genauso bestraft und verurteilt, wie der ganz normale Trunkenheitstäter.

Wie unterscheiden sich die Höchstwerte für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger?

Beim Radfahrer gilt nicht die 1,1 ‰-Grenze zum Nachweis absoluter Fahruntüchtigkeit, sondern dort beträgt die Grenze 1,6 ‰. Wer also ab 1,6 ‰ mit dem Fahrrad unterwegs ist, macht sich strafbar. Bekommt eine Geldstrafe, der Führerschein wird ihm aber zunächst einmal nicht entzogen, weil er ja nicht mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war dazu aber später. Der Radfahrer bekommt dann genauso, wie ein solcher Autofahrer, drei Punkte in Flensburg eingetragen. Die bleiben dort 10 Jahre stehen. Aber auch hier gibt es den Tatbestand der relativen Fahruntüchtigkeit: Ein Radfahrer, der mit unter 1,6 ‰ mit groben Schlangenlinien unterwegs ist, ist offensichtlich „relativ“ fahruntüchtig und der wird dann genauso bestraft, wie wenn bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ und mehr festgestellt worden war. Wenn man sich überlegt, wie billig letztendlich eine Taxifahrt ist, sollte sich jeder Radfahrer, der zu viel getrunken hat, mehrmals überlegen, ob er dann wirklich aufs Rad steigt oder doch nicht lieber das Rad stehen lässt und ein Taxi nimmt. Denn eine Geldstrafe beträgt in der Regel ein Netto-Monatseinkommen, sodass sich jeder ausrechnen kann, was eine solche Fahrt kostet.

Und dann kommen wir gleich zum nächsten Problem:

Kann man auch seinen Führerschein verlieren, wenn man betrunken Rad fährt?

Die Antwort lautet: Ja. Allerdings verliert man die Fahrerlaubnis nicht auf strafrechtlichem Wege durch ein strafrechtliches Urteil, weil man mit absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit unterwegs war, sondern ausschließlich auf verwaltungsrechtlicher Basis. Grundlage ist hier die sogenannte „Fahrerlaubnisverordnung„, die ja, wie schon oben erwähnt, die besagte 1,6 ‰-Grenze enthält. Jeder Mensch, also auch ein Fußgänger, der mit 1,6 ‰ im Straßenverkehr unterwegs ist, löst bei der Führerscheinstelle Bedenken an seiner Fahreignung aus, diese Bedenken muss derjenige Führerscheininhaber ausräumen. Das kann er ausschließlich nur durch eine MPU tun. Also wird die Fahrerlaubnisbehörde einem Radfahrer, der mit relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (1,6 ‰) unterwegs war, auferlegen, innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine MPU zu absolvieren und das MPU-Gutachten vorzulegen. Wenn er das nicht tut oder das Gutachten fällt negativ aus, wird ihm seine Fahrerlaubnis entzogen und er darf auch nicht mehr Kraftfahrzeuge führen. Das passiert übrigens häufiger, als man denkt, weil es hier eine Vorschrift gibt, wonach derjenige, der dann die MPU bestehen will, in aller Regel etwa sechs Monate Abstinenz oder zumindest reduzierten Alkoholkonsum nachweisen muss. Die Führerscheinstellen setzen aber oftmals derartig kurze Fristen zur Vorlage des MPU-Gutachtens, dass diese sechs Monate nicht erfüllt sind, diese Abstinenzzeit also nicht nachgewiesen werden kann und dann fällt der Betroffene zwingend durch die MPU durch. Ihm wird dann also zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Wenige Monate später kann er sie dann wieder beantragen, wenn er dann die Voraussetzungen zum Bestehen der MPU, mithin die 6-monatige Abstinenzzeit erreicht hat.

Das alles gilt – wenn auch höchst eingeschränkt – grundsätzlich auch für Fußgänger. Für die gibt es aber keine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit. Wenn allerdings ein extrem hoher Alkoholgehalt festgestellt wird, dann löst das die besagten Eignungsbedenken der Führerscheinstelle aus und wenn derjenige Fußgänger dann Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Dann kann auch der zur MPU geschickt werden. Wenn der aber mit weit über 2 ‰ im Straßenverkehr unterwegs war, dann muss er u. U. eine 12-monatige Abstinenzzeit nachweisen, was in der Kürze der von der Führerscheinstelle gesetzten Frist natürlich nicht möglich ist, sodass ein solcher Fußgänger tatsächlich ziemlich lange ohne Fahrerlaubnis sein kann.    

RA Frank-Roland Hillmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Oldenburg