Die Versicherung muss die Verbringungskosten ersetzen. Kürzungen auf Pauschalen müssen nicht hingenommen werden.
Waren früher die Verbringungskosten nur für den Geschädigten hin und wieder mal problematisch, der seinen Schaden fiktiv – also auf Basis eines Kostenvoranschlages oder aber eines Gutachtens abrechnen wollte –, hat der Streit über die Verbringungskosten inzwischen auch die Werkstätten erreicht.
Zwar gehen die Versicherer nicht so weit und wollen Verbringungskosten gänzlich in Abrede stellen. Schließlich entspricht es inzwischen der Regel, dass die Werkstatt die Lackierarbeiten nicht mehr selbst ausführt und dementsprechend Verbringungskosten anfallen.
Quelle: Zeitschrift: Das Autohaus, Ausgabe 23-24/2017