Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung über OP-Risiko

Vor einer Operation muss der zuständige Arzt den Patienten über die Risiken der OP aufklären. Das gilt auch für geringe Risiken.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und berichtet über eine Entscheidung des Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2016 (AZ: 5 U 8/14).

Seit 2005 litt der Mann litt unter massiven Beschwerden der Wirbelsäule. Er unterzog sich deswegen einer Lasernukleotomie. Durch eine derartige Behandlung sollen geringe Teile der Bandscheibe verkocht sowie ihr Volumen und der von ihr ausgehende Druck verringert werden.

Querschnittlähmung als Folge der OP

Nach der Operation litt der Mann zunächst vor allem unter einer Lähmung des rechten Beins und rechten Arms. Während sich diese Lähmung zurückbildete, litt er weiterhin unter motorischen Einschränkungen, einer Temperaturempfindungsstörung der linken Körperhälfte, brennenden Schmerzen in den Händen und Füßen sowie einer schwerwiegenden Blasenentleerungsstörung.

Kein Röntgenbildausdruck – Behandlungsfehler

Der Mann klagte unter anderem auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Höhe liege im Ermessen des Gerichts. Außerdem solle die Klinik verpflichtet sein, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung entstünden, zu ersetzen. Die Lasernukleotomie sei nicht angezeigt gewesen und fehlerhaft durchgeführt. Die Lasernadel habe falsch gelegen und das hintere Längsband perforiert.

Er hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Es sei ein Behandlungsfehler gewesen, so die Richter, dass die Ärzte darauf verzichtet hätten, die Lage der Nadel vor Einsatz des Lasers anhand eines Ausdrucks zu überprüfen. Ein Röntgenbildausdruck diene auch dem Schutz des Patienten. Der behauptete Defekt des Druckers entlaste nicht. Wie sich aus den postoperativen Kernspinaufnahmen ergebe, sei die Nadel zu weit eingeführt worden. Diese Fehllage hätte man auf dem Ausdruck erkennen können. Zudem habe die Klinik nicht bewiesen, dass sie den Patienten über das Risiko einer Querschnittslähmung ausreichend aufgeklärt habe.

Die OP habe das Rückenmark geschädigt und bei dem Patienten einen Dauerschaden verursacht. Er habe Anspruch auf 75.000 Euro Schmerzensgeld.

Pressemitteilung vom 29.09.2016

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