In einer unbekannten Stadt freuen sich Autofahrer manchmal zu früh über den gefundenen Parkplatz. Müssen sie die Straße ablaufen, um Halteverbotsschilder zu entdecken?
Ich habe in einer mir fremden Stadt einen Parkplatz gesucht und bin in eine Straße eingebogen. Gleich am Anfang der Straße konnte ich eine Kehrtwendung fahren und in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand parken. Vor mir war nur ein Schild zum eingeschränkten Halteverbot, mit Pfeil nach links (Zeichen 286) – ich ging also davon aus, dass ich korrekt parke. Als ich nach einer Stunde zurückkam, fand ich am Scheibenwischer aber ein Knöllchen: „Sie parkten im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) und behindern dadurch andere“, so der Vorwurf. Als ich den Ordnungshüter fand und ihm die Situation erklärte, wies er mich darauf hin, dass weiter hinten auf der Straße temporäre Schilder aufgestellt worden seien, die wegen einer Kehrmaschine für eine gewisse Zeit das Parken verbieten. Ich sei verpflichtet, bei jedem Parken bis zu je 300 Meter in beide Richtungen an der Straße entlangzulaufen, um mich über solche Besonderheiten zu informieren. Ist das wirklich so oder eher Abzocke von Fahrerinnen und Fahrern mit ortsfremden Kennzeichen?, will ZEIT-ONLINE-Leserin Anke Dinsing aus Angermünde wissen.
Diese Frage hat Herr Rechtsanwalt Stefan Herbers den Lesern der Zeit Online Serie „Gesetz der Straße“ beantwortet. Die gesamten Artikel finden Sie in der Onlineausgabe der Zeit.