Im Reiserecht vertritt Frau Rechtsanwältin Huth-Forsting Ihre Interessen.
In der Fluggastrechteverordnung sind zahlreiche Ansprüche des Flugreisenden geregelt.
Im Falle einer Flugverspätung oder einer Annullierung sind bereits Entschädigungsansprüche in Höhe von bis zu 600,00 € pro Person möglich, dies richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Entfernung.
Außerdem stehen den Fluggästen Ansprüche auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen zu.
Erhält der Fluggast sein Gepäck verspätet oder aber ist – im schlimmsten Falle – das Gepäckstück dauerhaft beschädigt bzw. verloren gegangen, so bestehen rechtliche Ansprüche des Reisenden.
Diese bestimmen sich regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Abkommen und richten sich gegen die Fluggesellschaft.
Oftmals ist die „schönste Zeit des Jahres“ durch Reisemängel beeinträchtigt.
So findet sich in zahlreichen Hotelanlagen ein anhaltender Baulärm, von dem der Reisende im Zeitpunkt der Buchung keinerlei Kenntnis hatte. Nicht selten befindet sich auch das gebuchte Zimmer an einer vielbefahrenen Straße, anstatt einen Meerblick aufzuweisen, wie es in der Hotelbuchung ausgeschrieben war.
Insofern Reisemängel vorliegen, bestehen Ansprüche des Reisenden auf Beseitigung des Mangels, auf Rücktritt bzw. Kündigung oder auch auf entsprechende Minderung des Reisepreises.
In der Regel schließen Reisende vor Reiseantritt eine entsprechende Reiseversicherung ab.
Wird die Reise aufgrund einer Erkrankung oder auch, so wie in den letzten Jahren häufig der Fall, wegen einer Corona-Problematik storniert, besteht grundsätzlich eine Einstandspflicht der Reiseversicherung.
Diesbezüglich kommt es allerdings auf die konkreten vertraglichen Regelungen und auch auf die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung an. Wir überprüfen für unsere Mandanten die Reiseabbruchs- und Reiserücktrittsversicherungen im Detail und setzen bestehende Ansprüche durch.