Quarantäne auf dem Kreuzfahrtschiff – Wer erstattet den Reisepreis?

Reiserecht/Versicherungsrecht: Die Bedeutung einer „Reiseabbruchversicherung“ in Zeiten der Corona-Pandemie

Zahlreiche Kreuzfahrtgäste sind in den letzten Jahren von derselben Problematik betroffen: Während der lang herbeigesehnten Schiffsreise wurden sie positiv auf Corona getestet und für den Rest der Fahrt in einer „Quarantäne-Kabine“ untergebracht. 

Es stellt sich dann häufig die folgende Frage: Steht den Betroffenen in diesem Falle ein Anspruch auf Erstattung gegen ihren Reiseabbruchversicherer zu?

VON ALESSA HUTH-FORSTING

Wer seine Reise kurzfristig absagen muss, zahlt in der Regel hohe Stornokosten. Verschiedene Reiserücktrittsversicherungen bieten daher die Absicherung dieses Risikos an. Haben Reisende zusätzlich zur der Reiserücktrittsversicherung auch noch eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen, soll zudem das Risiko einer vorzeitigen Beendigung der Reise abgesichert sein.

Der Umfang des Corona-Schutzes ist bei den Versicherern unterschiedlich ausgestaltet. Teils sind kostenpflichtige „Corona-Zusatzversicherungen“ nötig, um bestimmte Ereignisse zu versichern, beispielsweise eine Quarantäne.

Versicherungsbedingungen im Lichte der Corona-Pandemie

Bei welchen Ereignissen ein Versicherer zahlt, steht konkret in den Versicherungsbedingungen.

Gemäß der gängigen Versicherungsbedingungen liegt ein versichertes Ereignis in Form eines „Reiseabbruchs“ nur dann vor, wenn „eine häusliche Isolation („Quarantäne“)“ gegeben ist.

Weitere Voraussetzung ist in der Regel, dass „eine vorzeitige Rückkehr zum Ausgangspunkt der Reise“ erfolgt.

Zwei Punkte sind daher im Rahmen einer Kreuzfahrtreise problematisch: Bei einer Quarantäne auf dem Schiff findet gerade keine „häusliche Isolation“ statt und auch keine „vorzeitige Rückkehr zum Ausgangspunkt der Reise“.

Insofern Reisende während einer Kreuzfahrt in einer Quarantäne-Kabine untergebracht worden sind, lehnen die Versicherer daher in der Regel eine Erstattung aufgrund eines „Reiseabbruchs“ konsequent ab.

Quarantäne-Kabine als „Reiseabbruch“?

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, weshalb diese Haltung grundsätzlich unzutreffend ist:

Vieles spricht zu Gunsten des Reisenden dafür, dass die gebuchten Reiseleistungen aufgrund der Isolierung in einer Corona-Kabine gerade nicht mehr genutzt werden konnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unterbringung in einer gesonderten Kabine erfolgte, ein Verlassen der Kabine untersagt war und keines der Angebote auf dem Schiff sowie auch keinerlei Landausflüge mehr genutzt werden konnten.

Rein praktisch betrachtet besteht zwischen der vollständigen Isolierung innerhalb einer Kabine sowie dem Verlassen des Schiffes, Rücktransportes und der Isolierung im eigenen Heim keinerlei Unterschied für die Reisenden: In beiden Fällen können die gebuchten Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden!

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss die genannten Versicherungsbedingungen ja gerade dahingehend verstehen, dass auch die zwangsmäßige Isolierung innerhalb einer Quarantäne-Kabine erfasst wird. Aus welchem Grunde sollte ein Reisender denn sonst gezielt eine Corona-Zusatz-Versicherung für eine Kreuzfahrtreise abschließen, wenn nicht gerade um exakt dieses Risiko mit zu versichern?

Fazit: Rechtliche Erfolgsaussichten für die Reisenden

Rechtlich betrachtet kann in der Formulierung der Versicherungsbedingungen durchaus ein Verstoß gegen das AGB-Recht gesehen werden, u.a. da die Kreuzfahrtgäste hierdurch unangemessen benachteiligen.

Bisher gibt es für den Fall, dass Gäste einer Kreuzfahrtreise eine Reiseabbruchversicherung sowie eine Zusatz-Corona-Versicherung abgeschlossen haben, noch keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung.

Da sich ein namhafter Versicherer allerdings erst kürzlich vor Gericht in einem unsere Verfahren auf einen Vergleich eingelassen hat, ist davon auszugehen, dass zukünftig durchaus gute Erfolgsaussichten für betroffene Reisegäste bestehen.

Es sollte daher grundsätzlich versucht werden, die Reiseabbruchversicherung zur Erstattung der Kosten aufzufordern und dies auch gerichtlich durchzusetzen.

Alessa Huth-Forsting
Rechtsanwältin

Die Autorin dieses Beitrags, Frau Rechtsanwältin Alessa Huth-Forsting, ist bei der Kanzlei Hillmann & Partner mbB in Oldenburg schwerpunktmäßig u.a. im Reiserecht, Vertragsrecht und Verwaltungsrecht tätig. Kontakt: Tel.: 0441 / 36 13 33 61; Internet: www.hillmann-partner.de; E-Mail: huth@hillmann-partner.de