Leistungsvoraussetzungen in der Krankentagegeldversicherung

Bundesgerichtshof – Urteil vom 3. April 2013, Az.: IV ZR 239/11

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht Leistungsansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Krankentagegeldversicherung geltend. Infolge eines leichten Schlaganfalls und einer damit einhergehenden Lesestörung war der Kläger arbeitsunfähig. Die Beklagte leistet zunächst das Krankentagegeld, stellte aber dann die Zahlungen ein. Sie war der Auffassung, es liege keine andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Der Kläger könne seiner Berufstätigkeit jedenfalls in einem geringen Umfang wieder nachgehen. Das Lesen von Texten sei dem Kläger möglich, wenngleich mit größerem Zeitaufwand. Dass er möglicherweise insgesamt nur ein oder zwei Mandate innerhalb einer Arbeitswoche bearbeiten könne, sei ohne Belang.