Leistungskürzungsrecht der Vollkaskoversicherung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (Trunkenheitsfahrt)

Bundesgerichtshof – Urteil vom 22. Juni 2011, Az.: IV ZR 225/10

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend. Er war mit seinem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall von der Fahrbahn abgekommen. Sein Fahrzeug wurde erheblich beschädigt. Bei dem Kläger wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille festgestellt.