BGH, Urteil vom 07. März 2017 mit Anmerkungen von Rechtsanwalt Stefan Herbers
1. Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 I StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht.
Festgehalten an Senat, NJW 1965, 1273; BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120; BGHZ 187, 379 = NJW 2011, 996.
2. Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.
3. Der KfZ-Sicherungsgeber ist prozessführbefugt, wenn ihn der Sicherungseigentümer ermächtigt hat, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat und der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird.
Fortführung von BGHZ 96, 182 = NJW 1986, 424. Leitsatz 3 von der Redaktion.
Der Sachverhalt
Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des an die Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs.
Der Beklagte zu 1 war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2 dessen Kraftfahrzeughaftpflichtungsversicherer.
Erschienen: NJW 2017, 2352 ff.