Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az: 8 AZR 102/10 = ADAJUR Dok. Nr. 94761) Grundsätze zur Haftung bei Benutzung eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft aufgestellt. Da diese Grundsätze für eine Vielzahl von Berufen relevant sind, verdient dieses Urteil durchaus entsprechende Beachtung. Dabei stellt das BAG fest, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn er im Rahmen einer Rufbereitschaft bei der Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt; die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.