Seit heute, dem 17.02.2023, hat an sieben Flughäfen in Deutschland ein großangelegter Warnstreik begonnen, unter anderem an den Flughäfen in Bremen, Hannover, Frankfurt und München.
Von diesem Warnstreik sind voraussichtlich über 2300 Flüge betroffen, sodass die Flugreisen von ungefähr 300.000 Passagieren aufgrund von Flugausfällen und Flugverspätungen nachteilig beeinflusst werden.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahre 2021 entschieden, dass Fluggästen auch im Falle eines Streiks ein Entschädigungsanspruch zustehen kann. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass eigene Beschäftigte der gebuchten Fluggesellschaft streiken.
Der heutige Streik wird allerdings nicht durch Mitarbeiter einer Fluggesellschaft durchgeführt, sondern hauptsächlich durch Flughafenpersonal, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Allerdings muss die Fluggesellschaft unabhängig von der Entschädigungszahlung grundsätzlich Unterstützungsleistungen erbringen, beispielsweise Verpflegungsleistungen und Ausweichangebote anbieten.
Fluggäste müssen diese Alternativen jedoch nicht annehmen, sondern können stattdessen auch das Geld für die Flugreise erstattet verlangen, falls sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspätet oder komplett ausfällt.
Für Flugreisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, kommt zusätzlich die Minderung des Reisepreises in Betracht.
Frau Rechtsanwältin Huth-Forsting berät Sie in unserer Kanzlei gerne zu reiserechtlichen Fragen.