Ersatz der Mietwagenkosten

Das LG Würzburg kommt in seinem Urteil vom 22.08.2016 – Az.: 92 O 304/16 – zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze für den Ersatz der Mietwagenkosten, die für den Unfallersatztarif entwickelt wurden, auch auf einen überhöhten Einheitstarif anwendbar sind.

Der Geschädigte kann den übersteigenden Betrag gegenüber einem etwaigen günstigeren Normaltarif ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Für den Fall einer vorliegenden objektiven oder subjektiven Erforderlichkeit der Mietwagenkosten kommt es nicht auf die konkrete Höhe des ortsüblichen Normaltarifs an, sondern die Kosten sind in jedem Fall unabhängig von einem solchen Vergleichswert zu ersetzen.

Die Geschädigte hat dargelegt und bewiesen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Geschädigte muss sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenbetriebskosten in Höhe von 10 % anrechnen lassen. Eine Haftung nach § 17 Abs. 2 StVG ist ausgeschlossen, da der Unfall für die Geschädigte durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde.

Der Fahrer bemerkte nach einem Überholvorgang auf der Mitte der mittleren Fahrspur einen Reifen mit Felge, der sich von dem Lkw des Schädigers gelöst hatte. Er überfuhr den Reifen mittig mit der Folge, dass hierbei das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt wurde. Der Fahrer reagierte insoweit optimal, als er erkannte, dass ein Ausweichen nicht mehr möglich war, und er seine Geschwindigkeit durch Abbremsen verringerte. Auch den erforderlichen Mindestabstand hat der Fahrer eingehalten. Selbst unter der Annahme, dass ein Idealfahrer einen größeren Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Lkw eingehalten hätte, würden die Beklagten ebenfalls zu 100 % haften. Die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr hat sich, dadurch dass sich vom Sattelauflieger ein Reifen samt Felge gelöst hat, dermaßen erhöht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

Das vollständige Urteil kann hier eingesehen werden:
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