Eine im Februar 2014 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 1984 gemeinsam mit ihrem 1986 vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dieses Testament hatte unter anderem folgende Inhalte: „1. Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. 2. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. 3. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. 4. Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.“