Die Ehe als Zugewinngemeinschaft – eine einfache Rechnung bei der Scheidung?

Haben die Ehegatten vor der Ehe oder auch während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt, gilt ab Eheschließung der gesetz­liche Güter­stand der Zugewinn­ge­mein­schaft. Durch einen Ehevertrag kann jedoch auch die Güter­trennung oder die Güter­ge­mein­schaft vereinbart werden.

Die Zugewinn­ge­mein­schaft ist nach wie vor der häufigste Güter­stand. Dadurch wird aber nicht etwa alles gemein­sames Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darle­hens­vertrag ab, haftet nicht automa­tisch auch der andere für die Rückzahlung.

Die Zugewinn­ge­mein­schaft gilt für die Zeit ab dem Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Eheschei­dungs­antrag zugestellt wird. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn wird folgen­der­maßen ermittelt: Alles, was am Stichtag der Zustellung des Eheschei­dungs­an­trages an Vermögen vorhanden ist (Endver­mögen), wird für jeden Ehegatten gesondert aufge­stellt – unter Abzug möglicher Schulden. Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung bei jedem vorhanden war (Anfangs­ver­mögen). Dieses wird vom Endver­mögen ebenso abgezogen wie das, was in dem Zeitraum geerbt oder durch Schenkung erworben wurde. Der verblei­bende Betrag ist der während der Ehe erworbene Zugewinn des Ehegatten. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewin­n­aus­gleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangs­ver­mögen oder Endver­mögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehe berück­sichtigt. Außerdem sind die Auskunfts­an­sprüche erheblich erweitert worden. Man kann jetzt auch verlangen, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch Unter­lagen belegt. Dies gilt nun auch für den Zeitpunkt der Trennung, um illoyale Vermö­gens­ver­fü­gungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Eheschei­dungs­an­trags besser aufklären zu können.

Einigungen über den Zugewin­n­aus­gleich müssen vor Rechts­kraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Von einer einfachen oder tatsäch­lichen Teilung des Vermögens ohne vorherige anwalt­liche Beratung und notarielle Beurkundung ist abzuraten.

Vermö­gen­saus­ein­an­der­set­zungen sind höchst kompli­ziert, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemein­sames Grund­ei­gentum existieren.

Haben die Eheleute Güter­trennung in einem Ehevertrag vereinbart, sollte der Ehevertrag, der oft auch weitere Regelungen zum nache­he­lichen Unterhalt und zum Versor­gungs­aus­gleich enthält, durch einen Anwalt/eine Anwältin in jedem Falle überprüft werden. Seit 2004 sind Ehever­träge nicht mehr in jedem Falle unein­ge­schränkt wirksam. Sie können auch anlässlich der Ehescheidung durch das Gericht noch überprüft und aufge­hoben oder geändert werden.

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)