Auch in Unfallsachen hat die Corona-Pandemie ihre Spuren hinterlassen: Werkstätten, die nun mit der Reparatur von Fahrzeugen befasst sind, müssen umfangreiche Maßnahmen zur Desinfektion zum Selbstschutz wie auch bei den Kundenfahrzeugen vornehmen. Obgleich klar ist, dass diese Maßnahmen durch den Verkehrsunfall verursacht wurden, also schadenbedingte und damit der erstattungspflichtige “Kosten der Wiederherstellung” sind, haben die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer durchgängig versucht, diese Position mit der Floskel, es handele sich um “Allgemeinkosten”, um sich somit aus der Schadensersatzpflicht herauszuhalten. Dass diese Argumentation vollkommen unbegründet ist, hat inzwischen die überwiegende, nunmehr auch obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt. Hier finden Sie die Gerichtsbeschlüsse zur Recherche:
(LG-Wuerzburg-42-S-227.pdf; AG-Muenchen-Urteil-Az-337-C-3776-21.pdf; AG-Muenchen-Urteil-344-C-2777-21-Covid-Reinigung.pdf )