Berufsunfähigkeit bei leidensbedingtem Berufswechsel – BGH urteilt zugunsten der Versicherungsnehmer

In diversen versicherungsrechtlichen Prozessen wird immer wieder erbittert um Versicherungs-leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen gestritten. Für den betroffenen Versi-cherungsnehmer steht nicht selten die Existenz auf dem Spiel, da während der Zeit der Berufs-unfähigkeit regelmäßig kein oder ein geringeres Einkommen erzielt wird und er damit zwingend auf die Leistungen aus der Versicherung angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern. 

Der Fall: 

In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.12.2016 (Az. IV ZR 527/15) entschiedenen Fall klagte ein betroffener HNO-Arzt gegen seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Begriff der Berufsunfähigkeit war im vorliegenden Falle in den Versicherungsbedingungen wie folgt definiert: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindes-tens drei Jahre außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben und er auch keine andere Tä-tigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“