- Eine Ehe wird -auf Antrag – durch das Familiengericht geschieden, wenn die Ehegatten zumindest 1 Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren muss zumindest ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Jeder Anwalt darf nur einen der beiden Ehegatten vertreten, einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht. Der andere Ehegatte muss sich aber nicht vertreten lassen.
- Wenn -wie üblich- auch der Versorgungsausgleich geklärt werden muss, kann der Scheidungsantrag schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden, weil die Klärung des Versorgungsausgleichs so viel Zeit in Anspruch nimmt, dass das Trennungsjahr dann während des bereits laufenden Scheidungsverfahrens abläuft.
- Sind die Folgen der Scheidung, wie der Zugewinnausgleich, der Unterhalt, der Hausrat usw. bereits vor der Einreichung der Scheidung geklärt, können diese Themen die Scheidung nicht mehr verzögern und im Übrigen auch nicht verteuern.
- Alle Auflagen des Gerichts, wie zum Beispiel das Ausfüllen des Fragebogens zum Versorgungsausgleichs sollten sofort erledigt werden.
- Im Scheidungstermin kann ein Verzicht auf Rechtsmittel erklärt werden. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig.