Erwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhalt

Nach der Entscheidung des OLG Celle vom 06.08.2009 ist der betreuende Elternteil neben der Betreuung von zwei 11 und 14  Jahre alten Schulkindern aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer Tagespflegestelle betreut werden können.