Am 14. Mai 2020 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (gültig bis zum 10. Mai 2020) festgestellt, dass entgegen der Äußerungen des Landes Niedersachsen, die noch bis zum 11. Mai 2020 erfolgten, der Betrieb von Sonnenstudios nicht durch die Verordnung verboten war. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Betrieb eines Sonnenstudios nicht unter § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 der Verordnung gefasst werden kann („sonstige Einrichtung“), sowie, dass es sich bei einem Sonnenstudio nicht um eine „körpernahe Dienstleistung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung handelt.
Damit hat die Verordnung nach Auffassung des Gerichts den Betrieb von Sonnenstudios bereits vor dem 11. Mai 2020 nicht verboten. Der Beschluss, den Herr Rechtsanwalt Stefan Herbers erstreiten konnte, ist unanfechtbar. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Land Niedersachsen auferlegt, da nach Auffassung des Gerichts das Land die „wahre Verordnungslage unzutreffend“ wiedergegeben hat.