VW-Abgasskandal 2.0 Oberlandesgericht bestätigt Manipulationen auch bei neuerem VW-Motor EA 288

Der VW-Abgasskandal setzt sich fort. Im Mai 2020 war die Volkswagen AG wegen Manipulationen am Dieselmotor EA 189, der über Jahre hinweg die Presse beschäftigte, vom Bundesgerichtshof zum Schadensersatz verurteilt worden. Nun wurde Volkswagen erstmals von einem Oberlandesgericht wegen Abgasmanipulationen am Nachfolgemotor EA 288 verurteilt.

Käufer erhält Schadensersatz

Das OLG Naumburg hat Volkswagen mit Urteil vom 09.04.2021 (8 U 68/20) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte der Käufer eines VW Golf 2.0 TDI. Er hatte das Fahrzeug für 21.750,00 € gekauft. Volkswagen muss das Fahrzeug nun zurücknehmen und Schadensersatz in Höhe von 20.885,71 € zahlen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG Naumburg nicht zu. 

Das Gericht stellte fest, dass Volkswagen die Erwerber von Fahrzeugen getäuscht habe. Mit dem Inverkehrbringen des Motors EA 288 habe Volkswagen erklärt, dass die Fahrzeuge über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würden. Diese Erklärung sei aber unzutreffend, weil die im Fahrzeug befindliche Software unzulässige Abschalteinrichtungen beinhalte, die den Betrieb des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr gefährde. 

Unzulässige Abschalteinrichtung

Mit dem Urteil wurde bestätigt, was Klägeranwälte bereits seit Jahren gegenüber den Gerichten darlegen. Der Motor verfügt über eine sogenannte Zykluserkennung. Die Motorsteuerung sieht verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und für den normalen Fahrbetrieb vor, wobei im Prüfzyklus der Ausstoß an Stickoxiden verringert wird.

Das OLG Naumburg ordnete die im Fahrzeug installierte Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung ein, da diese das Emissionskontrollsystems zum Zweck der Verbesserung der Abgaswerte auf dem Prüfstand beeinflusst. Durch die Verwendung der Fahrkurvenerkennung im VW Motor EA 288 wurden die Erwerber nach zutreffender Auffassung des Gerichts genau so getäuscht wie durch die Verwendung der Kippschalterlogik mit Prüfstanderkennung im Vorgängermotor EA 189. 

Interne VW-Papiere belegen Abgasmanipulation

Nachdem der Kläger mit seiner Klage in erster Instanz vor dem Landgericht Halle noch gescheitert war, gab ihm das OLG Naumburg nunmehr Recht. Besonders pikant ist die Verurteilung auch deshalb, weil das OLG Naumburg Volkswagen insbesondere auf Grundlage von internen VW-Unterlagen verurteilte, die den Vorwurf der Abgasmanipulation bestätigten. Volkswagen musste diese Unterlagen im Prozess vorlegen. Aus den Unterlagen ergab sich, dass eine Prüfstanderkennung in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung die Funktion eines zentralen Bestandteils des Emissionskontrollsystems, nämlich des Katalysators beeinflusst.

Massive Kritik am Kraftfahrtbundesamt

Erfolglos hatte Volkswagen eingewandt, das Kraftfahrtbundesamt habe für das Fahrzeug bislang keinen Rückruf angeordnet. Das OLG Naumburg übte insoweit auch erhebliche Kritik am Kraftfahrtbundesamt. Nach Aufdeckung der Manipulationssoftware beim Vorgängermotor EA 189 habe sich Volkswagen darauf beschränkt, dem Kraftfahrtbundesamt ab Oktober 2015 offenzulegen, dass auch beim Nachfolgemodell EA 288 eine Abschalteinrichtung verbaut wurde, wovon die Öffentlichkeit jedoch nichts erfuhr. Das Kraftfahrtbundesamt habe sich dann, so das OLG Naumburg wörtlich, der von der Volkswagen AG „vertretenen und jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“. Damit bestätigt das Gericht zutreffend und in erfreulicher Klarheit, dass das Kraftfahrtbundesamt hätte tätig werden müssen und zu Unrecht der fehlerhaften Rechtsauffassung von Volkswagen gefolgt ist.

Noch keine VerjährungFür die betroffenen Verbraucher bedeutet diese Entscheidung des OLG Naumburg einen Durchbruch in der juristischen Aufarbeitung des Abgasskandals bezüglich des Motors EA 288. Betroffene Käufer können unverändert Klage gegen Volkswagen erheben. Eine Verjährung der Ansprüche ist für Ansprüche bezüglich des Motors EA 288 in aller Regel noch nicht eingetreten.